für die
Herstellung und Vertrieb von technischen Anlagen sowie die
Durchführung von
Planungs- und Konstruktionsarbeiten
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II. Herstellung und
Vertrieb von technischen Anlagen
§1 Angebot
- Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen
verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
§2 Umfang
der Leistungen
- Für den Umfang der Lieferung und
Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Dies
gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Auftragnehmer haftet
grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten
Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, durch unklare oder mündliche Angaben, ergeben.
§3
Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung ab Werk einschl. Verladung jedoch ausschließlich Verpackung und ohne Fracht-
bzw. Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe
hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist
die Zahlung bar ohne jeden Abzug auf das Konto des Auftragnehmers zu leisten, wobei mit
Beginn der Auftragsausführung durch den Auftragnehmer der Auftraggeber 1/3 des
vereinbarten Festpreises zu zahlen hat, ein weiteres Drittel in 14tägigen
a-Konto-Zahlungen, fällig am 01. und 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. des auf
die Auftragsausführung folgenden Monats und den Restbetrag innerhalb von 14 Tagen nach
Auslieferung.
- Bei einer vereinbarten Vergütung
auf Nachweis ist der Auftragnehmer berechtigt, 14tägig die erbrachten Leistungen durch
Zwischenrechnung abzurechnen und entsprechende Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu
fordern.
- Bei allen nach Vertragsabschluß bis
zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material oder Lohnkosten, die die
finanzielle Kalkulation des Auftragnehmers beeinflussen, hat er das Recht, die Vergütung
den geänderten Verhältnissen anzupassen.
Die Preise verstehen sich für
normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht- und Feiertagsstunden sowie
für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den
vereinbarten Stundensatz aufgeschlagen.
§4
Lieferzeit
- Die Lieferung ab Werk erfolgt stets
auf Gefahr des Auftraggebers.
- Verzögern sich Durchführung oder
Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der
Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtungseinhaltung der vereinbarten Liefertermine
befreit.
- Die Lieferzeit verlängert sich
angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Einflußbereiches des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf
die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern des Auftragnehmers eintreten.
Schafft der Auftraggeber auf
Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz
verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und
erklären, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde.
Für den Fall der Auflösung des
Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandener
Aufwendungen zu.
§5 Abnahme
Die Abnahme der Lieferung oder
Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch
für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Durch Ingebrauchnahme gilt
die Abnahme als erfolgt, sofern nach Ablauf von 7 Kalendertagen eine Mängelrüge nicht
eingegangen ist.
§6
Gewährleistung
- Die Geltendmachung offensichtlicher
Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den
gesetzlichen Fristen.
- Vorher und ohne Zustimmung des
Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden
Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus.
- Bei berechtigten Mängelrügen
erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei fehlschlagender
Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden.
Dem Lieferer muss Gelegenheit zur
Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.
§7
Schadenersatz
Die Haftung des Auftragnehmers
richtet sich ausschliesslich nach den Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht
ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
mittelbaren Schäden und der Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§8
Eigentumsvorbehalt
- Der Auftragnehmer behält sich das
Eigentum an den Lieferungen oder Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnung
aus dem Vertragsverhältnis vor.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des
Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach
vorangegangener Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
- Der Auftraggeber darf den
Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber den
Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
Die sich daraus ergebenen Kosten
einschl. der Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen gegen Diebstahl,
Bruch, Feuer, Wasser- und sonstige Schäden trägt der Auftraggeber.
§9
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Gerichtsstand ist der
Geschäftssitz des Auftragnehmers.
III. Durchführung
von Planungs- und Konstruktionsarbeiten
§1 Umfang
der Leistungen
Für den Umfang der Lieferung und
Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
Dies gilt auch für durch Vertreter
vermittelte Aufträge. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich
aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, durch unklare
oder mündliche Angaben, ergeben.
§2
Zahlungsbedingungen
- Die Leistungen des Auftragnehmers
werden entsprechend der vertraglichen Festlegung nach Festpreis oder Zeitaufwand
vergütet. Zu der Vergütung kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe
hinzu.
- Projektbesprechungen beim
Auftraggeber werden grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet. Fahrtkosten und Spesen
sind zusätzlich zu vergüten.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist
die Zahlung bar ohne jeden Abzug auf das Konto des Auftragnehmers zu leisten, wobei mit
Beginn der Auftragsausführung durch den Auftragnehmer der Auftraggeber 1/3 des
vereinbarten Festpreises zu zahlen hat, ein weiteres Drittel in 14tägigen
a-Konto-Zahlungen, fällig am 01. und 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. des auf
die Auftragsausführung folgenden Monats und den Restbetrag innerhalb 14 Tagen nach
Auslieferung.
- Bei einer vereinbarten Vergütung
auf Nachweis ist der Auftragnehmer berechtigt, 14tägig die erbrachten Leistungen durch
Zwischenrechnung abzurechnen und entsprechende Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu
fordern.
- Bei allen nach Vertragsabschluss bis
zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten, die die
finanzielle Kalkulation des Auftragnehmers beeinflussen, hat er das Recht, die Vergütung
den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Die Preise verstehen sich für
normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht- und Feiertagsstunden sowie
für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den
Effektivlohn aufgeschlagen.
§3
Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit der
Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben.
- Verzögern sich Durchführung oder
Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der
Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtungseinhaltung der vereinbarten Liefertermine
befreit.
- Die Lieferzeit verlängert sich
angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des
Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf
die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern des Auftragnehmers eintreten.
Schafft der Auftraggeber auf
Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz
verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und
erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde.
§4
Gewährleistung
- Die Geltendmachung offensichtlicher
Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
- Andere Mängelrügen unterliegen den
gesetzlichen Fristen.
- Vorher und ohne Zustimmung des
Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden
Rechtanspruch auf Mängelbeseitigung aus.
- Dem Lieferer muss Gelegenheit zur
Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.
- Bei berechtigten Mängelrügen
erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei fehlschlagender
Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden.
§5
Urheberrecht, Nutzung der Planung und Änderung
- Urheberrechte werden nicht
übertragen.
- Der Auftraggeber hat lediglich das
Recht, die Planung für die im Vertrag näher beschriebene Maßnahme zu nutzen.
- Wesentliche Änderungen der Planung
sind ohne Mitwirkung der Auftragnehmer unzulässig, es sei denn, die Verweigerung der
Einwilligung verstößt gegen Treu und Glauben.
- Der Auftraggeber ist zur
Veröffentlichung des vom Auftragnehmer geplanten Werks nur unter Namesangabe des
Auftragnehmers berechtigt.
§6
Vorzeitige Auflösung des Vertrages
- Der Vertrag kann von beiden Teilen
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
- Wird aus einem Grunde gekündigt,
den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht ihm ein Honorar für die bis zur
Kündigung erbrachten Leistungen zu.
- In allen Fällen behält der
Auftragnehmer den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, jedoch unter Abzug
ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an
ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom
Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§7
Schlussbestimmungen
- Änderungen, Ergänzungen oder
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
- Falls einzelne Bestimmungen
unwirksam sein sollten, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
Anstelle der nichtigen Bestimmungen
soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.
Gerichtstand ist der Geschäftssitz
des Auftragnehmers.
Ingenieur-Büro Ernst Kochjohann
GmbH
Max-Planck-Str. 8
27283 Verden (Aller)
Amtsgericht Walsrode, HRB 120184
Stand vom:
30.09.2010